München, 29.05.06
An das
Bundesministerium für Gesundheit
z. Hd. Frau Ulla Schmidt
Wilhelmstraße 49
Akupunktur als Kassenleistung
Sehr geehrte Frau Ministerin,
die DAAAM als größte Akupunkturgesellschaft Deutschlands vertritt 13.000 Akupunkturärzte. Wir begrüßen die Entscheidung des G-BA, die Akupunktur als Behandlungsmethode für die Indikationen chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule und chronische Schmerzen bei Gonarthrose anzuerkennen.
Wir protestieren insbesondere gegen folgende Beschlussinhalte:
1. Erhöhung der Ausbildungsanforderungen
2. Therapeutische Detailvorgaben
Wir fordern:
1. Anerkennung der Zusatzbezeichnung Akupunktur (200 UE) oder alternativ als Kompromiss das B-Diplom (350 UE) als alleinige Qualitätsvoraussetzung für die Abrechenbarkeit
2. Rücknahme der therapeutischen Detailvorgaben bezüglich Nadelzahl und Behandlungsfrequenz
Zu Punkt 1.
Die Modellversuche wurden mit ihrem Erfolg gegenüber der Standardtherapie von Akupunkturärzten durchgeführt, die als einzige Qualifikation das A-Diplom (140 UE) bzw. das B-Diplom (350 UE) von anerkannten Fachgesellschaften vorweisen mussten.
Es ist daher sehr verwunderlich, dass nun Qualifikationen vom G-BA gefordert werden, die nicht über die Modellversuche abgedeckt sind und damit den Charakter einer willkürlichen Festsetzung haben. Dies wird dazu führen, dass die verbesserte Versorgung von Schmerzpatienten nicht flächendeckend zu gewährleisten ist. Die Akupunktur ist kein Teilgebiet der speziellen Schmerztherapie sondern ein Teilgebiet der Traditionellen Chinesischen Medizin. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass die Psychosomatik einen Schwerpunkt in der Akupunkturausbildung zum B-Diplom darstellt. Dabei ist es wesentlich, daß die Psychosomatikausbildung im Rahmen des B-Diploms ganz gezielt auf das Diagnose- und Behandlungskonzept der Akupunktur ausgerichtet und damit einer allgemeinen psychosomatischen Ausbildung überlegen ist.
Wir fordern eine Rücknahme der Punkte § 2 Abs. (1) 2. und 3. des Beschlusses im Interesse der Behandlungsqualität und der Versorgungssicherheit für die Patienten.
Es zerstört einmal mehr die Arzt-Patienten Beziehung, wenn nachgewiesenermaßen hervorragende Akupunkturärzte, die gut genug waren, an den Modellversuchen teilzunehmen, die Patienten zurückweisen müssen, die wegen einer GKV-finanzierten Akupunktur anfragen, nur weil nicht evidenz-basierte Zusatzqualifikationen an die Abrechenbarkeit gekoppelt wurden. Eine Mengenbegrenzung und Qualitätssicherung lässt sich im EBM 2000 auch mit anderen Maßnahmen durchführen (Prüfzeit, Sitzungen je Krankheitsfall, Indikation, Abstaffelung der Vergütung).
Zu Punkt 2.
Die hier getroffenen Vorgaben für die Nadelzahl (14-20) und (7-15) sind so rigide in der internationalen Literatur nicht belegbar. Auch die Festlegung des Zeitrahmens von 10 Sitzungen auf MAXIMAL 6 Wochen ist nicht in der Literatur zu belegen.
Es ist allgemeine Lehrmeinung, dass bei chronischen Krankheiten die Anzahl der Sitzungen 1 – 2 pro Woche nicht überschreiten sollte, damit das Regelsystem des Körpers seinerseits greifen kann. Damit ist die Behandlung einmal wöchentlich durchaus als von der Fachwelt anerkanntes Therapieintervall zu betrachten. Es ist daher richtiger, eine MINDEST-Wochenzahl im Beschluss festzulegen, um einen Missbrauch (10 Sitzungen in 10 Tagen) zu vermeiden.
Die Pflichtbehandlung von Patienten mit 14 – 20 Nadeln ist eher als eine Körperverletzung zu betrachten, als daß es sich hier um eine therapeutische Notwendigkeit handelt. Da jede eingestochene Nadel eine Verletzung des Patienten darstellt, ist dieser Eingriff in die Therapiefreiheit des Arztes strikt abzulehnen, zumal gut ausgebildete Akupunkturärzte durchaus in der Lage sind, mit einer deutlich niedrigeren Anzahl an Nadeln den therapeutischen Effekt zu erzielen. Diese Vorgabe könnte nur dann gemacht werden, wenn die Nadelzahl Untersuchungsgegenstand der Modellversuche gewesen wäre und in zwei vergleichenden Gruppen, die mit niedriger Nadelzahl signifikant schlechtere Ergebnisse erzielt hätte. Von einer solchen Untersuchung ist aber bislang nichts bekannt geworden.
Wir fordern eine Änderung der entsprechenden Absätze auf fachlich korrekte Vorgaben. Um die „Einnadel“- oder „Schnellakupunktur“ zu unterbinden, wären die Vorgaben wie „mindestens fünf Nadeln“ und die Vorgaben unter § 2 Abs. (2) Punkt 3./5. und 6. hinreichend geeignet.
Uns Fachgesellschaften ist an einer Akupunktur gelegen, die einem hohen Qualitätsstandard gehorcht. Dabei darf es aber nicht dazu kommen, dass die Vorgaben zu einer „Vorschriftsakupunktur“ führen, die dem allgemeinen fachlichen Standard und dem Inhalt der Modellversuche zuwider läuft.
Wir halten die Vorgaben des Beschlusses des G-BA in der Fassung vom 18.04.06 für nicht vertretbar und aus den Modellversuchen nicht ableitbar.
Wir fordern daher das Bundesministerium für Gesundheit dazu auf, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in den oben angeführten Punkten eine Korrektur der Beschlussfassung vom G-BA zu verlangen.
Hochachtungsvoll
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Prof. Dr. med. Frank R. Bahr Prof. h.c. der Chin. Akademie der Wissenschaften |
Dr. med. Bernd Ramme Öffentlichkeitsarbeit und Projektleitung |

